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Hinweisgeberschutzgesetz: Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie

Bis zum 17. Dezember 2021 haben die Mitgliedstaaten Zeit, die EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (EU-Richtlinie 2019/1937 vom 23.10.2019, kurz EU-Hinweisgeberrichtlinie oder Whistleblower-Richtlinie) in nationales Recht umzusetzen.

Die Richtlinie sieht unter anderem vor, dass alle Unternehmen ab einer Größe von 50 Mitarbeitern verpflichtet werden, geeignete interne Meldewege für Hinweisgeber einzurichten. Diese sollen stärker geschützt werden, weil sie wesentlich zur Rechtsdurchsetzung beitragen.
Unabhängig vom gewählten Meldeweg dürfen Hinweisgebern keine Nachteile erwachsen. Repressalien, wie beispielsweise Kündigung und Suspendierung sind untersagt.
Ob der Hinweis sich als zutreffend herausstellt, spielt für den Schutz des Hinweisgebers keine Rolle.

Unternehmen sind allerdings vor Missbrauch geschützt, wenn der Hinweisgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Hinweise abgibt. Der Hinweisgeber haftet dann ggf. auf Schadensersatz.

Offen ist derzeit noch, wie weit der Schutz der Richtlinie gehen soll und ob das deutsche Gesetz die Defizite der Richtlinie zu kompensieren vermag.
Klar ist bereits jetzt, dass es für Arbeitgeber zukünftig schwieriger werden dürfte, arbeitsrechtliche Sanktionen gegenüber Hinweisgebern zu verhängen oder das Direktionsrecht auszuüben. Grund hierfür ist, dass Arbeitgeber zukünftig beweisen müssen, dass die konkrete Handlung – z.B. eine Kündigung – nicht im Zusammenhang mit einem zuvor erfolgten Hinweis steht. Bisher trug hierfür der Arbeitnehmer die Beweislast.

Der aktuelle Stillstand im Bundestag entbindet Unternehmen jedenfalls nicht davon, die erforderlichen Voraussetzungen für Compliance zu schaffen. Auch nach derzeit geltendem Recht besteht hierzu keine Alternative.

Sollte die Umsetzungsfrist ablaufen, ohne dass ein entsprechendes Gesetz vorliegt, können sich Hinweisgeber direkt auf die EU-Richtlinie berufen. Bei einer Kündigung nach einem Hinweis wäre es beispielsweise denkbar, dass der Beschäftigte sich auf die EU-Richtlinie als Schutzgesetz beruft – die Kündigung wäre dann unter Umständen rechtswidrig.

Vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) heißt es: „Wir setzten darauf, dass die EU-Richtlinie rechtzeitig umgesetzt wird.“

Eine wirksame Maßnahme zur Vorbereitung auf all diese Gesetzesvorhaben ist die Einrichtung eines Hinweisgebersystems. Darüber hinaus gilt es ein geeignetes Meldesystem für Menschenrechtsverletzungen entlang der gesamten Lieferkette zu etablieren.

Haben Sie Fragen zu Hinweisgebersystemen? Dann sprechen Sie uns gerne an.